Satzung

Verein zur Förderung der Städtepartnerschaft Köln-Bethlehem
in der Fassung vom 16.09.1996,
zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 04.07.2012 und am 11.09.2018

§ 1 – Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen
„Verein zur Förderung der Städtepartnerschaft Köln-Bethlehem“.
(2) Er führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in abgekürzter Form „e.V.“.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Köln.

§ 2 – Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt den Zweck, auf der Grundlage der am 12. März 1996 unterzeichneten Urkunde die Städtepartnerschaft zwischen Köln und Bethlehem zu fördern und dadurch den Friedensprozess im Nahen Osten zu unterstützen sowie der Annäherung des palästinensischen, des israelischen und des deutschen Volkes zu dienen.
(2) Der Verein informiert über die Stadt Bethlehem in Köln und über Köln in Bethlehem.
(3) Der Verein initiiert, unterstützt und führt Vorhaben durch, die den direkten Kontakt zwischen Bürger(n)/innen von Köln und Bürger(n)innen von Bethlehem ermöglichen. Darüber hinaus unterstützt und berät er Kölner Institutionen etwa bei der Kontaktanbahnung zu Institutionen in der Partnerstadt Bethlehem oder bei der Durchführung von Partnerschaftstreffen.
(4) Der Verein beschafft Mittel zur Finanzierung der vorgenannten Zwecke und leitet diese bei Bedarf anderen Körperschaften für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke weiter.

§ 3 – Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
(6) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Köln mit der Maßgabe zu, es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke im Zusammenhang mit der Förderung der Städtepartnerschaft Köln-Bethlehem zu verwenden.

§ 4 – Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, oder juristische Personen werden.
(2) Der Vorstand entscheidet über Anträge auf Mitgliedschaft, die schriftlich gestellt werden müssen. Der Eintritt in den Verein wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(3) Alle Vereinsmitglieder haben das Recht, den Vereinsorganen Anträge einzureichen und an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres (=Vereinsjahres) möglich und schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden des Vorstandes oder einem Vorstandsmitglied zu erklären. Wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung seinen fälligen Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet hat, ist der Vorstand befugt, über den Ausschluss dieses Mitglieds zu entscheiden. Außerdem ist der Ausschluss eines Vereinsmitglieds nur bei vereinsschädigendem Verhalten zulässig. Beschlüsse hierüber sind in diesem Fall von der Mitgliederversammlung zu fassen und bedürfen einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder. In der Einladung sind die Mitglieder besonders auf anstehende Beschlüsse über den Ausschluss von Mitgliedern hinzuweisen.

§ 5 – Ehrenmitglieder

Personen, die in besonderer Weise den Zweck des Vereins fördern oder gefördert haben, können durch Vorstandsbeschluss zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Der Beschluss bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder können an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 6 – Mitgliedsbeitrag

(1) Die Mitglieder leisten einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung *) festlegt.
(2) Der Jahresbeitrag ist spätestens zum 30.06. eines jeden Kalenderjahres fällig. Tritt jemand nach diesem Zeitpunkt dem Verein bei, wird der Jahresbeitrag spätestens zwei Monate nach Eintritt fällig.
*) siehe Fußnote unten

§ 7 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 – Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in, dem/der Geschäftsführer/in, dem/der Schriftführer/in und bis zu sieben Beisitzer(n)/innen.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die in Abs. 1 aufgeführten Vorstandsmitglieder mit Ausnahme der Beisitzer. Je zwei Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstands vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der gesamte Vorstand bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
Die Neuwahl des Vorstandes muss alle zwei Jahre erfolgen. Wiederwahl ist möglich.
(4) Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit dem Ausscheiden aus dem Verein.
(5) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
(6) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Er verwaltet das Vereinsvermögen, er stellt einen Haushaltsplan auf und legt jährlich Rechnungen gemäß den Unterlagen des/der Schatzmeister(s)/in.
(7) Vorstandssitzungen finden möglichst vierteljährlich, jedoch mindestens zweimal jährlich statt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner vertretungsberechtigten Mitglieder im Sinne des Abs. 2 anwesend ist. An den Vorstandssitzungen können die Vereinsmitglieder nichtstimmberechtigt teilnehmen.

§ 9 – Kassenprüfung

(1) Die beiden von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfer/innen prüfen regelmäßig, ob die Buchungen mit den Belegen übereinstimmen, die Ausgaben angemessen sind, den Beschlüssen entsprechend und die Beitragsleistungen satzungsgemäß sind.
(2) Sie berichten jährlich der Mitgliederversammlung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten. Mit der erteilten Entlastung übernimmt die Mitgliedschaft die Verantwortung für das Finanzwesen der abgelaufenen Periode.
(3) Mitglieder des Vorstandes sowie hauptamtlich tätige Mitarbeiter des Vereins können nicht zu Kassenprüfer/innen gewählt werden.

§ 10 – Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens,
b) jährlich einmal, möglichst im ersten Halbjahr des Kalenderjahres,
c) auf Verlangen von mindestens 1/5 der Mitglieder.
(2) Der Vorstand lädt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung ein.
(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.
(4) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder. In der Einladung sind die Mitglieder besonders auf anstehende Beschlüsse zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereins hinzuweisen.
Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von 2/3 der Vereinsmitglieder erforderlich. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(5) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung ist vor allem:
a) Wahl des Vorstandes
b) Wahl der Kassenprüfer
c) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
d) Entlastung des Vorstandes
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
f) Aussprache und Beschlussfassung über die Arbeit des Vereins
g) Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
(6) Über die Beratungen der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen, das von dem/der Protokollführer/in und dem/der Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

Hinweis zu § 6 Mitgliedsbeitrag
Die Mitgliederversammlung am 11. Dezember 2001 hat im Rahmen der Währungsumstellung die Mitgliedsbeiträge wie folgt festgelegt:

  • ermäßigter Beitrag 20,00 €
  • Erwachsene 35,00 €
  • Familien 50,00 €
  • jur. Personen nach Vereinbarung, mindestens aber 70,00 €


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